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Sperrzone und Schutzstreifen   I

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In den ersten Jahren der Trennung war die Grenzlinie durch die so genannten “Russenpfähle” markiert. Grenzstreifen auf ostwärtiger Seite gingen direkt am Zaun Streife. Um eine Überwachung des Hinterlandbereiches zu ermöglichen, erließ die DDR Regierung am 26.05.1952 eine “Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westl. Besatzungszonen Deutschlands”.   Über den Sinn und Zweck der Verordnung gaben die Abs. 2 und 3 Auskunft. Unter anderem heißt es weiter, ...das Fehlen eines entsprechenden Schutzes der DL seitens der DDR wird von den Westmächten dazu ausgenutzt, um in immer größerem Umfange Spione, Diversanten, Terroristen und Schmuggler über die DL in das Gebiet der DDR zu schleusen...

Mit dieser Polizeiverordnung wurde die Errichtung von einer Sperrzone, einem Schutzstreifen und einem Kontrollstreifen befohlen. Die Tiefen dieser Zonen wurden mit 5 km, 500 Meter und 10 Meter vorgegeben.

Der 10-m breite Kontrollstreifen wird in der Verordnung folgendermaßen definiert: “Das Über- schreiten des 10-m Kontrollstreifens ist für alle Personen verboten, Personen, die versuchen, den Kontrollstreifen in Richtung DDR oder Westdeutschland zu überschreiten, werden von den Grenzstreifen festgenommen. Bei Nichtbefolgung der Anordnungen der Grenzstreifen wird von der Waffe Gebrauch gemacht.” Des weiteren wurde in der Verordnung  genau erläutert, welchen Maßnahmen sich die Bewohner des Schutzstreifens, bzw. der Sperrzone, zu unterwerfen hätten.

  • Bewohner der 5 km Sperrzone mussten sich innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung auf
    den Meldestellen der Volkspolizei melden und erhielten dort Vermerke in ihren Ausweispapieren. Diese berechtigten zum
    wohnen in der Sperrzone.
  • Bewohner des 500m Schutzstreifens erhielten in ihren Ausweispapieren einen weiteren Stempeleintrag. Der Eintrag er- folgte bei ihrem örtlichen Polizeirevier. Außerdem wurde von der Grenzpolizei die Erlaubnis zum Wohnen im Schutzstreifen erteilt.
  • Arbeiten in der Nähe des 10m Kontrollstreifens wurden nur unter Aufsicht der Grenzpolizei gestattet. Außerdem waren die Wege zur oder von der Wohnung vorgeschrieben.

Als Folge dieser Verordnung wurden alle öffentl. Gaststätten, Kinos, Pensionen, Erholungsheime und andere öffentliche Lokale im 500-m Schutzstreifen sofort geschlossen. Versammlungen und Veranstaltungen wurden in diesem Bereich verboten. Personen, die innerhalb oder außerhalb der 5-km Sperrzone wohnten, und sich im Schutzstreifen aufhalten wollten, benötigten einen besonderen Passierschein. Aufenthalt und Abreise waren sofort bei der Grenzwache zu melden. Die Bewohner des Schutzstreifens waren für die An- und Abmeldeformalitäten verantwortlich.

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